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In seiner Entscheidung C-462/09 vom 16.06.2011 hat der EuGH eine für die Durchsetzung der Privatkopieabgabe gegenüber Versandunternehmen, die grenzüberschreitend Rohlinge für Vervielfältigungsträger und Vervielfältigungsgeräte versenden, wichtige Entscheidung getroffen, die die bisherige Praxis der Zentralstelle für private Überspielung bestätigt:
Geklagt hatte die niederländische „Stichting De Thuiskopie“, die in den Niederlanden die Privatkopieabgaben einzieht, gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, dass u.a Daten- und Tonträger-Rohlinge an niederländische Endverbraucher verschickt und weder in den Niederlanden noch in Deutschland Privatkopieabgaben zahlt.
Nach der Endscheidung des EuGH sind immer dann, wenn Endverbraucher Vervielfältigungsgeräte oder Rohlinge für Vervielfältigungsträger (z.B. CD- und DVD-Rohlinge, Speichersticks etc.) im Ausland bestellen, die Versandunternehmen in dem Land abgabepflichtig, in das sie die Produkte an den Endverbraucher versenden.
Hintergrund ist, dass im grenzüberschreitenden Verkehr nur solche Vertragspartner als (vergütungspflichtige) Einführer gelten, die gewerblich handeln. Dies ist beim Endverbraucher nicht der Fall; dieser bleibt also ohne Vergütungspflicht. Vergütungspflichtig ist bei derartigen grenzüberschreitenden Versendungskäufen aber das Versandunternehmen, dass die Einfuhr gewerblich handelnd vornimmt.
Die Entscheidung des EuGH bestätigt also, dass die deutsche gesetzliche Regelung in § 54b Abs. 2 UrhG richtlinienkonform und europarechtlich geboten und die Praxis der ZPÜ rechtmäßig ist. Die Entscheidung ist also für die Durchsetzung von Auskunfts- und Vergütungsansprüchen der ZPÜ gegen Unternehmen mit Sitz im Ausland hilfreich.
In einer am 21.10.2010 veröffentlichten Entscheidung hat der EuGH wichtige Ausführungen zum Bestehen und zur Anwendung des Vergütungsanspruchs für private Vervielfältigung auf Geräte und Speichermedien, die nicht von privaten Nutzern, sondern von Unternehmern und Freiberuflern erworben werden, gemacht.
Gegenstand der Entscheidung war die spanische Praxis zur Vergütung von CD- und DVD-Rohlingen (Vergütungen müssen auch bezahlt werden, wenn diese von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als zur Anfertigung von Privatkopien gekauft werden). Der EuGH hatte also in der sog. Padawan-Entscheidung eine Auslegung der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vorzunehmen, nicht aber das System der Vergütungen in Deutschland zu beurteilen.
In Deutschland haben die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften schon in der Vergangenheit bei der Vereinbarung von Vergütungen im Rahmen von Gesamtverträgen sowie bei der Aufstellung von Tarifen dem Umstand Rechnung getragen, dass vergütungspflichtige Produkte je nachdem, ob sie an private oder an gewerbliche Endabnehmer geliefert werden, in unterschiedlichem Maße zur privaten Vervielfältigung genutzt werden. Zur Vereinfachung der Vertragsabwicklung und damit sowohl im Interesse der Verwertungsgesellschaften als auch der Vergütungsschuldner sind aber bisher alle vergütungspflichtigen Produkte eines Typs mit einer einheitlichen im Wege der Mischkalkulation ermittelten Vergütung belegt.
Die ZPÜ hat in Ihrer Presseerklärung vom 22.10.2010 klargestellt: „Sollte die Entscheidung des EuGH dazu führen, dass die Vergütungsschuldner künftig auf unterschiedlichen Vergütungen für privat oder gewerblich genutzte Produkte bestehen sollten, und wäre somit statt der bisherigen Durchschnittsvergütung eine höhere und eine niedrigere Einzelvergütung zu bilden, so wird sich dadurch das Gesamtvergütungsvolumen nicht verändern. Im Übrigen gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass das geltende deutsche Recht europarechtskonform ist.“
Die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften sowie die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild Kunst haben vom 07.07.2010 im Bundesanzeiger einen Tarif über die Vergütung für private Vervielfältigung nach § 54 UrhG für Mobiltelefone veröffentlicht. Der Tarif gilt mit Wirkung ab dem 01.01.2008. Die Schiedsstelle hat die Angemessenheit der Vergütungsforderungen der ZPÜ in einer Entscheidung am 15.10.2008 bestätigt, worauf die ZPÜ ihre Ansprüche gegen verschiedene Vergütungsschuldner im Wege der Klage zum OLG München geltend gemacht hat. Die Entscheidung steht noch aus.
Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist die älteste und aus wirtschaftlicher Sicht bedeutendste Form der Zusammenarbeit der deutschen Verwertungsgesellschaften. Aufgabe der ZPÜ ist es, die Vergütungsansprüche gegenüber den Geräteherstellern und –importeuren sowie den Leerträgerherstellern und –importeuren geltend zu machen und das Vergütungsaufkommen an einzelne in der ZPÜ vertretene Verwertungsgesellschaften zu verteilen.
Ende 2009 hatten sich die in der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielung) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) in einem Gesamtvertrag bereits über eine Leerträgerabgabe für PCs geeinigt. Die im BCH organisierten Unternehmen decken ca. 70% des deutschen PC-Markts ab, so dass die getroffene Vereinbarung eine große Bedeutung hat! Im Gesamtvertrag mit dem BCH ist vereinbart, dass die Vergütung für PCs mit eingebautem Brenner im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 13,65 € betragen soll, für PCs ohne Brenner 12,15 €, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gleichzeitig hatten sich die ZPÜ und der BCH in einem Vergleich über eine Vergütung für PCs für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 geeinigt. Dieser Gesamtvertrag stellte daher einen ganz wichtigen ersten Schritt auf dem Weg zur Neuordnung der Leerträgerabgabe dar.
Nach Abschluss des Gesamtvertrages hatte dann der Zentralverband Informationstechnologie und Computerindustrie (ZItCo) die Durchführung dieser Vereinbarungen jedoch zunächst dadurch blockiert, dass er gegen ZPÜ und VG Wort eine einstweilige Verfügung beim Oberlandesgericht München erwirkt hatte mit dem Ziel, den Verwertungsgesellschaften die Aufstellung eines Tarifs für die Vergütung für PCs nach §§ 54 ff. UrhG ohne vorherige Durchführung einer empirischen Untersuchung in einem Schiedsstellenverfahren zu untersagen.
Mit Urteil vom 29. April 2010 hat das Oberlandesgericht München die auf Antrag des Zentralverbandes Informationstechnologie und Computerindustrie (ZItCo) am 19. Februar 2010 gegen die ZPÜ und die VG Wort erlassene Einstweilige Verfügung aufgehoben. Aufgrund des Urteils des OLG München steht einer Tarifveröffentlichung durch die ZPÜ sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst nun nichts mehr im Wege.
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